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   BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13   

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BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13 (https://dejure.org/2013,40095)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.2013 - 1 WB 5.13 (https://dejure.org/2013,40095)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 (https://dejure.org/2013,40095)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag eines Fregattenkapitäns auf Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - <BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 jeweils Rn. 22 = NZWehrr 2010, 257>; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).

    d) Für die hier strittige Organisationsgrundentscheidung liegt nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 30 ff.) auch ein hinreichender Nachweis in Gestalt des Schreibens des Personalamts - III 2 - vom 15. August 2012 vor.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass ein durch sie begünstigter Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten versetzt zu werden, wenn der jeweilige Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschluss vom 25. März 2010, a.a.O. Rn. 17 m.w.N. ).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - <BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 jeweils Rn. 22 = NZWehrr 2010, 257>; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).

    Die dem Bundesminister der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt ihn und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 = DokBer B 2004, 86; ferner Beschluss vom 27. Januar 2010, a.a.O.; ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 = DokBer B 2007, 312).

  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - <BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 jeweils Rn. 22 = NZWehrr 2010, 257>; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).

    Die dem Bundesminister der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt ihn und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 = DokBer B 2004, 86; ferner Beschluss vom 27. Januar 2010, a.a.O.; ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 = DokBer B 2007, 312).

  • BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 40.11

    Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13
    Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2012 (BVerwG 1 WB 40.11) zurückgewiesen.

    Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakten des Verfahrens BVerwG 1 WB 40.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • VGH Bayern, 16.07.2012 - 6 CE 12.1216

    Bundesbeamtenrecht; Untersagung der Besetzung von Stellen;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13
    Insbesondere eine Strukturreform der Bundeswehr, wie sie seit 2011 stattfindet, die mit Standortschließungen, mit erheblichen Dienstpostenverlagerungen und mit einem deutlichen Personalabbau einhergeht, stellt eine sachliche Rechtfertigung für eine Organisationsgrundentscheidung dar, die es ermöglicht, strukturbetroffenes Personal einschließlich der zugehörigen Planstellen in Bereiche zu transferieren, in denen Personalbedarf besteht (ebenso auch BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 6 CE 12.1216 - juris Rn. 10).

    In diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung werden deshalb individuelle Rechte eines Soldaten noch nicht berührt (vgl. dazu auch Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 ; BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13
    Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169).
  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13
    In diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung werden deshalb individuelle Rechte eines Soldaten noch nicht berührt (vgl. dazu auch Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 ; BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 A 6.06

    Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Festlegung der

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13
    Die dem Bundesminister der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt ihn und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 = DokBer B 2004, 86; ferner Beschluss vom 27. Januar 2010, a.a.O.; ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 = DokBer B 2007, 312).
  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 23.03

    Konkurrentenantrag; Verwendung; Versetzungsantrag; Organisationshoheit;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13
    Die dem Bundesminister der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt ihn und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 = DokBer B 2004, 86; ferner Beschluss vom 27. Januar 2010, a.a.O.; ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 = DokBer B 2007, 312).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

  • BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 29.23
    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16

    Auswahlentscheidung; Konkurrentenstreit; Kostenerstattungsanspruch des

    In diesem Zusammenhang wäre eine Verletzung individueller Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG allerdings dann in Erwägung zu ziehen, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Organisationsgrundentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement einer gezielten Ausgrenzung speziell des Antragstellers aus dem Bewerberkreis für den strittigen Dienstposten dienen sollte (zu dieser Einschränkung des personalwirtschaftlichen Ermessens des Dienstherrn: BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 23).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt kein individueller Anspruch eines Soldaten auf eine Organisationsgrundentscheidung, neben ausschließlichen Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 15.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt kein individueller Anspruch eines Soldaten auf eine Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25).

    In diesem Zusammenhang wäre eine Verletzung individueller Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Organisationsgrundentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement einer gezielten Ausgrenzung speziell des Antragstellers aus dem Bewerberkreis für den strittigen Dienstposten dienen sollte (zu dieser Einschränkung des personalwirtschaftlichen Ermessens vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 23).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt kein individueller Anspruch eines Soldaten auf eine Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25).

    In diesem Zusammenhang wäre eine Verletzung individueller Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Organisationsgrundentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement einer gezielten Ausgrenzung speziell des Antragstellers aus dem Bewerberkreis für den strittigen Dienstposten dienen sollte (zu dieser Einschränkung des personalwirtschaftlichen Ermessens vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 23).

  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 40.21

    Unzureichende Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung bei militärischem

    Welches Modell der Dienstherr seiner Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, hat er - gleichsam als "Organisationsgrundentscheidung" - vor der Auswahlentscheidung festzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 21 und vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 29).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 1 WB 6.16

    Erstattung der notwendigen Auslagen i.R.e. Konkurrentenstreits eines Soldaten

    Zwar berechtigt die dem Bundesministerium der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit ihn und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Insbesondere hätte es weiterer Aufklärung bedurft, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass die Organisationsgrundentscheidung einer gezielten Ausgrenzung speziell des Antragstellers aus dem Bewerberkreis für den strittigen Dienstposten dienen sollte (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 23).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 1.18

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt kein Anspruch eines Soldaten auf eine Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25 und vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 27.05.2020 - 1 WB 17.19

    Klage auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren in truppendienstlichen

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende Organisationsgrundentscheidung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Ein Soldat hat keinen

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - Rn. 27).
  • BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 27).
  • OVG Niedersachsen, 11.02.2014 - 5 ME 15/14

    Abhängigkeit der Beteiligung am Auswahlverfahren für den begrenzten

  • BVerwG, 15.12.2022 - 1 WB 9.22

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebeldienstpostens;

  • BVerwG, 24.10.2022 - 1 W-VR 22.22

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem

  • BVerwG, 27.05.2020 - 1 WB 18.19

    Beschwerde gegen eine Besetzungsentscheidung bezüglich eines Dienstpostens im

  • BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 14.14

    Der Anspruch des Soldaten auf einen bestimmten Dienstposten

  • BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 70.19

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

  • BVerwG, 08.11.2022 - 1 WB 6.22

    Konkurrentenstreit um die Besetzung des Dienstpostens eines

  • BVerwG, 28.10.2021 - 1 W-VR 10.21

    Eilrechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung des Dienstpostens

  • BVerwG, 25.05.2023 - 1 WB 54.22

    Organisationsgrundentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der

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